Verkehr im Wald

Verkehr im Wald

Der Burgerrat und die Mitarbeiter des Forst Oberaargau stellen fest, dass nicht allen Waldbenutzern bekannt ist, was auf den Wegen und Waldstrassen erlaubt, und was gemäss geltenden Gesetzen untersagt ist. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit geben wir hier gerne einen kurzen Überblick:

  • Fussgänger dürfen den Wald unbeschränkt betreten, auch Privatwald und abseits von Wegen.
  • Radfahren und Reiten ist nur auf Waldstrassen und ausgebauten Wegen erlaubt. Trampelpfade und Rückegassen sind tabu.
  • Obige Vorschrift ist auch für E-Bikes mit Unterstützung bis 25 km/h gültig. Schnelle E-Bikes dürfen nur mit abgeschaltetem Motor auf diese Strassen.
  • Auf offensichtlich befahrbaren Strassen und Wegen gilt das Strassenverkehrsgesetz (bei Unfällen von Bedeutung).
  • Für Motorfahrzeuge gilt im ganzen Wald generell ein Fahrverbot nach dem Waldgesetz (Ausnahmen zur Bewirtschaftung)
  • Als offensichtlich nicht für den Verkehr geeignet gelten Wege mit Stufen oder anderen Hindernissen.
  • Widerhandlungen müssen vom kommunalen Forstdienst zur Anzeige gebracht werden. Ordnungsbussen kann die Polizei nur erteilen, wenn Fahrverbote signalisiert sind, andernfalls entscheidet das Gericht.
  • Die Maximalstrafe bei vorsätzlicher Missachtung des Waldgesetzes beträgt Fr. 20’000.00

 

Wir bitten insbesondere zu beachten, dass der Walderlebnispfad vom Biotop bis zum Märliweg ausschliesslich Fussgängern zur Verfügung steht und weder mit Pferden begangen noch mit dem Fahrrad befahren werden darf.Die Besucher unseres Erlebniswegs und der Burgerrat danken Ihnen für die Beachtung.

 

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