23 Okt. Verkehr im Wald
- Fussgänger dürfen den Wald unbeschränkt betreten, auch Privatwald und abseits von Wegen.
- Radfahren und Reiten ist nur auf Waldstrassen und ausgebauten Wegen erlaubt. Trampelpfade und Rückegassen sind tabu.
- Obige Vorschrift ist auch für E-Bikes mit Unterstützung bis 25 km/h gültig. Schnelle E-Bikes dürfen nur mit abgeschaltetem Motor auf diese Strassen.
- Auf offensichtlich befahrbaren Strassen und Wegen gilt das Strassenverkehrsgesetz (bei Unfällen von Bedeutung).
- Für Motorfahrzeuge gilt im ganzen Wald generell ein Fahrverbot nach dem Waldgesetz (Ausnahmen zur Bewirtschaftung)
- Als offensichtlich nicht für den Verkehr geeignet gelten Wege mit Stufen oder anderen Hindernissen.
- Widerhandlungen müssen vom kommunalen Forstdienst zur Anzeige gebracht werden. Ordnungsbussen kann die Polizei nur erteilen, wenn Fahrverbote signalisiert sind, andernfalls entscheidet das Gericht.
- Die Maximalstrafe bei vorsätzlicher Missachtung des Waldgesetzes beträgt Fr. 20’000.00